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29.11.2011 | Arbeitsrecht
Die Direktversicherung, also die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene und unterhaltene Lebensversicherung, stellt eine der populärsten Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung dar. Eigentlich erstaunlich, birgt doch die Verzahnung mehrerer Rechts- und Vertragsverhältnisse erhebliche Tücken, wie eine aktuelle BAG-Entscheidung erneut demonstriert.
Eigene Rechte gegenüber dem Versicherer nämlich erwirbt der Arbeitnehmer, abgesehen vom Erwerb eines unwiderruflichen Bezugsrechts nach Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaften, nicht. Sein Arbeitsverhältnis verschafft ihm keinen (direkten) Anspruch gegen die Versicherung. Solche Rechte begründet allein der Versicherungsvertrag und den schließt der Arbeitgeber mit dem Lebensversicherer.
Bestimmt der Versicherungsvertrag deshalb, dass dem Versicherungsnehmer, dem Arbeitgeber also, alle Rechte vorbehalten bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, geht der Arbeitnehmer leer aus. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber sogar dem Arbeitnehmer den Versicherungsschein „zur weiteren Verwendung“ ausgehändigt. Im knapp ein Jahr später eröffneten Insolvenzverfahren widerrief der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer gegenüber das Bezugsrecht und verlangte die Herausgabe des Versicherungsscheins. Zu Recht, entschied das Bundesarbeitsgericht.
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