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05.09.2007 | Gesellschaftsrecht
Nehmen Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder andere Freiberufler einen neuen Gesellschafter in ihre seit Jahren bestehende Sozietät auf, ist dies u.a. auch ein Akt des Vertrauens. Risiken liegen in dem Umstand, dass sich im Allgemeinen erst nach einer gewissen Zeit der Zusammenarbeit herausstellt, ob zwischen der Runde der Altgesellschafter und dem neu Hinzutretenden das notwendige Vertrauen entsteht und man auch im Hinblick auf die Vorstellungen zur Berufsausübung harmoniert. Obwohl grundsätzlich eine Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts unwirksam ist, die es erlaubt, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund auszuschließen, hat der BGH nun das Modell des „Gesellschafters auf Probe“ gebilligt. Gerade bei ethischen Anforderungen an die Berufsauffassung sei es den Altgesellschaftern einzuräumen, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen, ob mit dem neuen Gesellschafter die notwendige Vertrauensbasis für eine gemeinsame Tätigkeit geschaffen werden kann. Dabei soll eine Frist von drei Jahren jedenfalls bei einer Aufnahme eines Vertragsarztes in eine bestehende Gemeinschaftspraxis zulässig sein. Eine Frist von 10 Jahren überschreitet den Rahmen der Angemessenheit jedoch bei weitem. Fazit: Wird die „Prüfungszeit“ im Vertrag sachlich ausreichend begründet, ist eine entsprechende Hinauskündigungsklausel wirksam.
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