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24.09.2004 | Steuerrecht
Häufig tritt an Stelle einer unmittelbaren Versorgungszusage bei mittelständischen Beschäftigten eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversicherung, welche der Arbeitgeber "direkt" als Versicherungsnehmer auf das Leben des Beschäftigen abschließt. Das aus dem Versicherungsvertrag resultierende Bezugsrecht steht dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen zu. Die Beiträge waren bislang gemäß § 40b Abs. 2 EStG steuerlich insoweit privilegiert, als sie bis zu einer Jahresprämie von 1.752 € einem pauschalen Lohnsteuersatz von 20 % unterlagen, wenn die Direktversicherung nicht auf einen früheren Lebensfall als das 60. Lebensjahr abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Bezugsberechtigten ausgeschlossen war. Diese pauschale Versteuerungsmöglichkeit fällt nach dem Alterseinkünftegesetz für alle Versicherungsverträge, die ab dem 01.01.05 abgeschlossen werden, weg. Die Beiträge zu solchen Neuversicherungsverträgen bleiben bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zzgl. eines Festbetrages von 1.800 € steuerfrei. Die entsprechenden Renten hieraus sind jedoch voll steuerpflichtig. Günstig wirkt sich darüber hinaus nur ein Werbungskosten-Pauschbetrag iHv 102 € und der Altersentlastungsbetrag aus. Nur wer noch vor dem 01.01.05 eine pauschal besteuerte Direktversicherung abschließt, kann den späteren Bezug der Rente lediglich mit dem so genannten Ertragsanteil als "sonstige Einkünfte" versteuern.
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